Ein Pflichtexemplar beim Self Publishing gehört für jeden Autor ganz einfach dazu.
Ein Pflichtexemplar an die Deutsche Landesbibliothek Niedersachsen:
Generell gilt hier das Niedersächsische Pressegesetz (§ 7 und § 12)
§ 7: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=PresseG+ND+%C2%A7+7&psml=bsvorisprod.psml&max=true
§ 12: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=PresseG+ND+%C2%A7+12&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Was muss zur Landesbibliothek?
Generell muss an die Deutsche Landesbibliothek ein Pflichtexemplar abgeliefert werden. Das bedeutet im Klartext, dass ich von jedem Taschenbuch ein Exemplar an die DLB schicken muss.
Dazu werfe ich alle Exemplare in ein Paket und schreibe einen Dreizeiler etc. dazu.
Hier stehen die generellen Informationen drin. Angefangen über Name, Adresse und eine kleine Auflistung aller Bücher.
Eventuell noch mit einer kleinen Erklärung bezüglich der verschiedenen Namen (bei Verwenung von Pseudonymen).
Was ist mit dem Impressum?
In dem vorabgegangenen Telefonat mit der zuständigen Person ist unmissverständlich angesprochen worden, dass das Impressum korrekt sein muss.
Es muss eine ladungsfähige Adresse sein. Dieses Impressum ist auch maßgeblich für das Bundesland, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert werden muss.
Wohne ich, als Beispiel, in Niedersachsen aber habe ich entschieden einen Verlegerservice in Anspruch zu nehmen, welcher in Bayern ansässig ist, ist die Landesbibliothek in Bayern zuständig und nicht Niedersachsen.
E-Books als Pflichtexemplar an die Deutsche Landesbibliothek
Die Ablieferung von eBooks ist zur Zeit nicht notwendig. Aus diesem Grund ist oben der Paragraph verlinkt, welcher immer das Original ist.
Hier werden Änderungen an der Praxis ersichtlich sein.
Wichtig: Alle bisher veröffentlichten Bücher sind nicht als eBook abzuliefern, wenn ein neues Gesetz erlassen wird. Das neue Gesetz gilt dann nur für neue Veröffentlichungen und nicht für ältere.